Die im Jahr 2011 auch vom Düsseldorfer Jobcenter eingeführte Praxis, vom Jobcenter geleistete Darlehen für Mietkautionen mit der Regelleistung „aufzurechnen“, war rechtswidrig. Doch die in Düsseldorf Betroffenen sind über ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts aus März 2012 bis heute nicht informiert worden. Hierzu erklärt Frank Laubenburg, Mitglied des Rates und des Ausschusses für Gesundheit und Soziales der Landeshauptstadt Düsseldorf:
Bei notwendigen Umzügen können BezieherInnen von Arbeitslosengeld II eine dem Vermieter zu leistende Mietkaution vom Jobcenter auf Darlehnsbasis erhalten, weil Mietkautionen zu den Kosten der Unterkunft gehören. Bis ins Jahr 2011 war dabei auch immer klar, dass Darlehen für eine Mietkaution nicht während des laufenden Leistungsbezuges zurückzuzahlen sind. In der entsprechenden Rundverfügung 50 II 4 zum Thema Unterkunft und Heizung (Seite 59) ,der Landeshauptstadt Düsseldorf hieß es auch eindeutig:
„Das Mietkautionsdarlehen ist kein Darlehen zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung statthaft wäre.“
Genau diese Regelung wurde von der Stadt und dem Jobcenter im Jahre 2011 rechtswidrig abgeändert. Wer ein Mietkautionsdarlehen erhalten wollte, musste sich schriftlich mit folgender im Formular des Jobcenters Düsseldorf festgelegten Regelung einverstanden erklären:
„Die Tilgung der Darlehensforderung erfolgt während des Leistungsbezuges durch monatliche Aufrechnung bei jedem Darlehensnehmer. Die Höhe der Tilgung beträgt bei jedem Darlehensnehmer zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.“
Auf dieser Grundlage konnten dann 37 Euro des Regelsatzes vom Jobcenter einbehalten und mit dem Kautionsdarlehen verrechnet werden. Dieses Verfahren hat das Bundessozialgericht bereits im März 2012 als rechtswidrig untersagt, weil Kautionsdarlehen den Bereich Kosten der Unterkunft betreffen und nicht den zur Sicherung des Lebensunterhalts.